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Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern

Vom 9. Dezember 1996

( Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 47 vom 23.Dezember 1996 , Seite 1669 ff.)

Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1995 (GVBL. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 1995 (GVBL. S. 406), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern am 10. Juli 1996 die folgende Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Änderung hat der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 25. September 1996 Az.: 15323 Tgb. Nr. 162/94 genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

Artikel 1

Die Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern vom 31. März 1982 (StAnz. 1982, Seite 371) wird wie folgt geändert:*

1. § 3 erhält folgende Fassung :
§ 3
Vorbildung

(1) Im Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist die erforderliche Vorbildung nachzuweisen. Dies geschieht durch

a) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer Diplomprüfung oder einer äquivalenten akademischen Abschlußprüfung oder Staatsprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder einem als äquivalent angesehenen Fach oder
b) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer Prüfung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, die einer Prüfung in einem Fachgebiet gemäß Buchst. a als äquivalent festgestellt wurde oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer Diplomprüfung in einem informatiknahen Studiengang an einer Fachhochschule, zusammen mit einer Bescheinigung über ein an der Universität Kaiserslautern erfolgreich abgeschlossenes Eignungsfeststellungsverfahren.

(2) Über alle Fragen der Äquivalenz entscheidet der Fachbereichsrat. Er kann dazu vom Diplomprüfungsausschuß Stellungnahmen einholen. Bei im Ausland erworbenen Abschlüssen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Ausländer müssen die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrschen.

2.

Nach § 3 wird folgender § 3a neu eingefügt:

§ 3a
Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Am Eignungsfeststellungsverfahren können Fachhochschulabsolventen teilnehmen, die nachweislich zu den 5 % besten Absolventen ihres Faches und Jahrganges zählen und eine positive gutachtliche Stellungnahme eines FH-Professors ihres Faches vorlegen können. Für die Durchführung der einzelnen Prüfungen im Eignungsfeststellungsverfahren ist der Diplomprüfungsausschuß zuständig.

(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist in zwei Abschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt hat der Kandidat eine schriftliche Prüfung über die Vorlesung "Korrektheit von Programmen", und entweder die schriftliche Teilprüfung im Fach Mathematik der Vordiplomprüfung des regulären Informatikstudiengangs, oder zwei schriftliche Prüfungen über die Vorlesung Höhere Mathematik I, II und Höhere Mathematik III, IV abzulegen. Erreicht er in jeder dieser Prüfungen mindestens die Note 4.0, so wird er zu den Prüfungen des zweiten Abschnittes zugelassen. Andernfalls gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als erfolglos.

(3) Der zweite Abschnitt besteht aus drei Fachprüfungen in den Teilgebieten Praktische, Technische und Theoretische Informatik, die von Arbeitsgruppen am Fachbereich Informatik der Universität Kaiserslautern vertreten werden, sowie der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit. Die drei Fachprüfungen entsprechen in Umfang, Art und Anforderungen den Diplomprüfungen am Fachbereich Informatik. Den Fachprüfungen sollen jeweils Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semesterwochenstunden zugrundeliegen. Fächer und Umfang dieser Fachprüfungen sind in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Informatik (zur Zeit § 15, Abs. 4 der Ordnung vom 14. Juli 1988) bei Beginn des zweiten Abschnitts in einem vom Diplomprüfungsausschuß genehmigten Prüfungsplan festzulegen.

(4) Die wissenschaftliche Arbeit ist innerhalb von drei Monaten zu erstellen und soll die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im angestrebten Promotionsgebiet erkennen lassen. Sie wird von einem Professor des Fachbereichs Informatik ausgegeben, von diesem bewertet und die Bewertung durch ein Gutachten belegt.

(5) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jede der Fachprüfungen des zweiten Abschnitts bestanden ist und die wissenschaftliche Arbeit die in Absatz 4 angegebene Befähigung tatsächlich erkennen läßt.

(6) Jede Fachprüfung des Eignungsfeststellungsverfahrens kann einmal wiederholt werden. Das gesamte Eignungsfeststellungsverfahren muß innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein, gerechnet ab Datum der ersten Prüfung.

(7) Bewerber, die eine Vordiplom- oder Hauptdiplomprüfung in Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden haben, oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule eine entsprechende Eignungsprüfung nicht bestanden haben, können an dem Eignungsfeststellungsverfahren nicht teilnehmen. Das Nichtvorliegen dieser Hinderungsgründe ist bei der Meldung zum Eignungsfeststellungsverfahren ausdrücklich zu erklären.

(8) Über den Abschluß des Eignungsfeststellungsverfahrens wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die einzelnen Leistungen enthält. Ein erfolgreich abgeschlossenes Eignungsfeststellungsverfahren berechtigt nicht zum Führen eines akademischen Grades.

3.

In § 7 Abs. 3 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. Eine Bestätigung, daß die Promotionsgebühr entrichtet wurde."

4. In § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Note „ausgezeichnet" kann nur vergeben werden, wenn alle Mitglieder der Promotionskommission dieser Bewertung zustimmen. Die Professoren des Fachbereichs Informatik haben Anwesenheits- und Rederecht. "

5.

In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Professoren des Fachbereichs Informatik haben Anwesenheits- und Rederecht. "

6.

In § 18 Abs. 2 wird das Wort „soll" durch das Wort „kann" ersetzt.

7.

§ 19 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„An die Universitätsbibliothek sind unentgeltlich gemäß folgender Regelung Exemplare abzuliefern:"

entweder

1. die vom Fachbereich unter Berücksichtigung der „Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen" der Kultusministerkonferenz in der jeweiligen gültigen Fassung vorgeschriebene Anzahl von Exemplaren in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung

oder

2. drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und dabei einer Mindestauflage von vollständigen Exemplaren wie unter Nr. 1 nachgewiesen wird.

8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „durch den Dekan ersatzlos gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Kaiserslautern, den 9. Dezember 1996

Der Dekan des Fachbereichs Informatik
der Universität Kaiserslautern
Prof.Dr.H. Hagen


* Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung beziehen sich auf Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.





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